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BSG, 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Möglichkeit des Beteiligten zur Stellungnahme bei geänderter Rechtsmeinung des Gerichts
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGG § 62; SGG § 160; SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Möglichkeit des Beteiligten zur Stellungnahme bei geänderter Rechtsmeinung des Gerichts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 22.07.2010 - B 13 R 585/09 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anhörung eines …
Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art. 103 Abs. 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353; vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - BVerfGK 10, 330, 334; BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7 mwN; s aber BSG vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts) . - LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2011 - L 1 R 387/08
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 RS 72/08 B - das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. - BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B Zur Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel hätte daher aufgezeigt werden müssen, dass der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger sich nicht hinreichend hat äußern können und dies dem Gericht mitgeteilt hat (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7 und 8).
- BSG, 07.12.2009 - B 13 R 393/09 B Hat das Gericht sich jedoch hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert, so kann es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung dieser Frage seine Entscheidung gründen, weil dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen und eine Überraschungsentscheidung im obigen Sinne darstellen würde (vgl BSG vom 2.4.2009, B 2 U 281/08 B, UV-Recht Aktuell 2009, 709; vgl auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008, B 13 RS 72/08 B, Juris).
- BSG, 20.12.2011 - B 13 R 335/11 B Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art. 103 Abs. 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353; vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - BVerfGK 10, 330, 334; Senatsbeschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7 mwN; s aber BSG vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts).